Heizkostenzuschuss vom Land Niederösterreich

Anspruchsberechtigt sind:
 •    BezieherInnen einer Mindestpension nach § 293 ASVG (AusgleichszulagenbezieherInnen)

 •    BezieherInnen einer Leistung aus der Arbeitslosen-versicherung, die als arbeitssuchend gemeldet sind und deren         Arbeitslosengeld/Notstandshilfe den obig genannten Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt
 •    BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld, oder des NÖ Kinderbetreuungszuschusses, deren Familieneinkommen den oben genannten Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt
 •    sonstige EinkommensbezieherInnen, deren Familien-einkommen den oben genannten Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt
 

 
Anträge sind bis spätestens 31.03. des Folgejahres beim Gemeindeamt abzugeben.

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